Aktuelles zu den Folgen des Coronavirus 

Sehr geehrte Mandanten auf dieser Seite fassen wir die wichtigsten Punkte zu den aktuellen Entwicklungen zum Coronavirus zusammen.

Weiterleitende Links mit aktualisierten Informationen


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Arbeitgeber - Kurzarbeit

Die Bundesregierung hat am 13.03.2020 ein umfangreiches Gesetzespaket zur Kurzarbeit beschlossen. Die Voraussetzungen für die Gewährung von Kurzarbeitergeld werden rückwirkend zum 01.03.2020 wie folgt abgesenkt: 

  • Anspruch auf Kurzarbeitergeld besteht wenn mindestens 10 % der Beschäftigten einen Arbeitsausfall von mehr als 10% haben.
  • Die Sozialversicherungsbeiträge für ausgefallene Arbeitsstunden werden zu 100% erstattet.
  • Das Kurzarbeitergeld gilt ebenfalls für Leiharbeitnehmer
  • Auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden (soweit dies Tarifvertragliche geregelt ist) kann verzichtet werden. (Quelle BMAS)

Wenn Unternehmen aufgrund des Corona Virus die üblichen Arbeitszeiten vorübergehend wesentlich reduzieren müssen, kann der Arbeitgeber Kurzarbeit anordnen. Die Arbeitnehmer sind vom Arbeitgeber schriftlich über die Kurzarbeit zu informieren und müssen der Kurzarbeit schriftlich zustimmen. Soweit es dadurch zu Entgeltausfällen kommt, können betroffene Beschäftigten Kurzarbeitergeld erhalten. Das Kurzarbeitergeld muss vom Arbeitgeber beantragt werden.

Laut Informationen der Bundesagentur kann das zum Beispiel auch der Fall sein, wenn staatliche Schutzmaßnahmen dafür sorgen, dass der Betrieb vorrübergehend geschlossen wird. (Quelle Arbeitsagentur) (Quelle SMWA) 

Dazu ist zunächst die Anzeige über Arbeitsausfall durch den Arbeitgeber an die Arbeitsagentur zu stellen.

Formular Anzeige Verdienstausfall: Klick  Die Anzeige kann auch online bei der Arbeitsagentur gestellt werden.

Die Übersichtsseite der Bundesagentur für Arbeit - KurzarbeitKlick  . Das allgemeine Merkblatt Kurzarbeitergeld: Klick und das aktualisierte Merkblatt KUG - Corona Virus: Klick.

Die Berechnung des Kurzarbeitergeldes erfolgt im Rahmen der Lohnabrechnung. Das Kurzarbeitergeld beträgt für Beschäftigte mit mindestens 1 Kind 67% der Nettoentgeltdifferenz; für Beschäftigte ohne Kind 60% der Nettoentgeltdifferenz. Der Arbeitgeber kann einen Zuschuss zum Kurzarbeitergeld leisten, um die für den Arbeitnehmer finanziell nachteiligen Auswirkungen der Kurzarbeit abzumildern.

Bitte beachten Sie, dass Resturlaubsanprüche zunächst aufgebraucht werden müssen. (Resturlaub ist in der Regel Urlaub aus dem Vorjahr (BMAS - Seite 3 und Arbeitsagentur - Seite 13-14)

Arbeitgeber - Schließung des Betriebes durch Quarantäne / Mitarbeiter in Quarantäne

Sollte Ihr Betrieb aufgrund einer amtlichen Verfügung geschlossen werden oder Mitarbeiter unter eine amtliche Quarantäne gestellt werden, kann ein Erstattungsanspruch nach Infektionsschutzgesetz (IfSG) vorliegen. Dazu ist ein gesonderter Antrag nach § 56 Infektionsschutzgesetz zu stellen. Den Antrag für Sachsen finden Sie hier: Klick . Das BMAS hat auch einen Fragekatalog zu den arbeitsrechtlichen Auswirkungen veröffentlicht (Klick)

Arbeitgeber / Mitarbeiter - Verdienstausfall wegen Kinderbetreuung

Für Eltern, die wegen der Betreuung ihrer Kinder vorübergehend nicht arbeiten können, gibt es jetzt einen Entschädigungsanspruch. Dazu wurde das Infektionsschutzgesetz um einen Entschädigungsanspruch bei behördlicher Schließung von Schulen und Kitas ergänzt. Quelle BMAS Die Beantragung erfolgt bei der jeweiligen Landesbehörde.

Unternehmen - Liquiditätshilfe KFW , SAB Sachsen , Bürgschaftsbank Sachsen

Die Bundesregierung hat ein Maßnahmenpaket zu Liquiditätssicherung der Unternehmen beschlossen. Dazu können über die Hausbank Liquiditätshilfen bei der KFW beantragt werden. Weitere Informationen finden Sie auf der Seite der KFW: Klick .

Das Land Sachsen hat ein eigenes Programm "Sachsen hilft sofort" aufgelegt. Das zinslose nachrangige Liquiditätsdarlehen kann direkt über die Sächsische Aufbaubank beantragt werden. Bei Gewährung von Mitteln aus dem Bundesprogramm können diese verrechnet werden. 

Es gelten folgende Bedingungen:

Wer wird gefördert

Einzelunternehmer (Soloselbständige), Kleinstunternehmen und Freiberufler in Sachsen, mit einem Jahresumsatz 2019 bis zu 1 Mio. EUR

Nicht gefördert werden

  • Selbstständige, die die Tätigkeit im Nebenerwerb ausüben
  • Unternehmen, die in der Fischerei oder der Aquakultur tätig sind
  • Unternehmen, die in der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind

Was wird gefördert

Liquiditätsbedarf bei Unternehmen, die aufgrund der Auswirkungen des Coronavirus mit unverschuldeten Umsatzrückgängen konfrontiert sind. 

Voraussetzungen

  • Jahresumsatz per 31. Dezember 2019 beträgt maximal 1 Mio. EUR
  • Sitz oder Betriebsstätte befindet sich im Freistaat Sachsen und der Liquiditätsbedarf besteht für diese Einrichtungen
  • Unternehmen war per 31. Dezember 2019 wirtschaftlich gesund
  • Prognose für einen Umsatzrückgang beträgt mindestens 20 % für das laufende Geschäftsjahr aufgrund der Auswirkungen der Coronakrise

Darlehenshöhe / Laufzeit

Darlehenshöhe im Regelfall von mind. 5.000 EUR bis max. 50.000 EUR. Die Laufzeit beträgt 10 Jahre, davon bis zu 3 tilgungsfreie Jahre möglich.

Die Bürgschaftsbank Sachsen vergibt ebenfalls Express Liquiditätsdarlehen. Details unter: Bürgschaftsbank Sachsen

Programmbeschreibung Liquiditätsdarlehen SAB
sachsen-hilft-sofort - 30.03.pdf (74.5KB)
Programmbeschreibung Liquiditätsdarlehen SAB
sachsen-hilft-sofort - 30.03.pdf (74.5KB)

Direkte Zuschüsse für Selbstständige und Kleinstunternehmen - das Programm ist beendet

Der Bund hat ein Soforthilfeprogramm in Form direkter Zuschüsse für Kleinstunternehmen aufgelegt. Das Programm wird für Sachsen über die Sächsische Aufbaubank ausgereicht. Die Antragstellung erfolgt elektronisch. Die Eckpunkte lauten wie folgt:

  • Finanzielle Soforthilfe (steuerbare Zuschüsse) für Kleinstunternehmen aus allen Wirtschaftsbereichen sowie Soloselbständige und Angehörige der Freien Berufe bis zu 10 Beschäftigten.
  • Bis 9.000€ Einmalzahlung für 3 Monate bei bis zu 5 Beschäftigten(Vollzeitäquivalente)
  • Bis 15.000€ Einmalzahlung für 3 Monate bei bis zu 10 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente)
  • Sofern der Vermieter die Miete um mindestens 20 % reduziert, kann der ggf. nicht ausgeschöpfte Zuschuss auch für zwei weitere Monate eingesetzt werden.

Ziel: Zuschuss zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz der Antragsteller und zur Überbrückung von akuten Liquiditätsengpässen, u.a. durch laufende Betriebskosten wie Mieten, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten u.ä (auch komplementär zu den Länderprogrammen).

Was wird gefördert

Der Soforthilfe-Zuschuss wird als Billigkeitsleistung zur Überwindung einer existenzgefährdenden Wirtschaftslage gewährt, die durch die Coronakrise vom Frühjahr 2020 entstanden ist.

Eine existenzgefährdende Wirtschaftslage wird angenommen, wenn die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb des Antragsstellers voraussichtlich nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten aus dem erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand (bspw. gewerbliche Mieten, Pacht, Leasingraten) zu zahlen (Liquiditätsengpass).

Für den Fall, dass dem Antragsteller im Antragszeitraum ein Miet- bzw. Pachtnachlass von mindestens 20 % gewährt wurde, kann er den fortlaufenden betrieblichen Sach- und Finanzaufwand nicht nur für drei sondern für fünf Monate ansetzen. Eine nachträgliche Senkung der Miete oder Pacht führt nicht zu einer Rückforderung. 

Voraussetzungen

Der Antragsberechtigte 

  • ist durch die Corona-Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten, die seine Existenz bedrohen
  • ist bei einem deutschen Finanzamt angemeldet
Programmbeschreibung Soforthilfe Zuschuss Bund
soforthilfe-zuschuss-bund - 30.03.pdf (67.64KB)
Programmbeschreibung Soforthilfe Zuschuss Bund
soforthilfe-zuschuss-bund - 30.03.pdf (67.64KB)

 Steuern - Liquiditätssicherung

Steuerliche Hilfsangebote bei finanziellen Schwierigkeiten durch Corona (FinMin)

Wenn es in Unternehmen aufgrund der Ausbreitung des Corona-Virus zu Beeinträchtigungen kommt, stehen auch verschiedene steuerliche Hilfsangebote der Finanzämter zur Verfügung:

  • Herabsetzung von laufenden Vorauszahlungen zur Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer / Anpassung Gewerbesteuermessbeträge / Herabsetzung der Umsatzsteuersondervorauszahlung bis auf Null Euro
  • Gewährung von Stundungen
  • vorübergehender Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen
  • Erlass von Säumniszuschlägen

Voraussetzung hierfür ist ein entsprechender Antrag beim Finanzamt, mit dem insbesondere die Betroffenheit vom Coronavirus und das Ausmaß der wirtschaftlichen Schwierigkeiten dargestellt wird.

Bei der Stellung der Anträge unterstützen wir Sie gern.

Sozialversicherungsbeiträge

Viele Sozialversicherungsträger unterstützen betroffene Arbeitgeber / Selbständige durch eine Stundung / Ratenzahlung von Beiträgen. Bitte klären Sie das Verfahren mit Ihrer Krankenkasse.

Insolvenzantragspflicht

Die Insolvenzantragspflicht ist bis zum 30.09.2020 ausgesetzt. Quelle